Allgemeine
Bedingungen für Vermietung/Verkauf des Vermieters/Verkäufers und
Durch-führung von Serviceleistungen der Wirges GmbH, in 35759
Driedorf .
Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
gelten für alle zukünftigen Geschäfte, auch dann, wenn wir
nicht erneut ausdrücklich auf sie Bezug genommen haben.
Ausschließliche Geltung.
Aufträge werden nur nach
Maßgabe der nachstehenden Bedingungen angenommen und ausgeführt. Bei
Änderung der Bedingung wird die jeweils neueste Fassung überreicht und
einbezogen, sofern dem nicht widersprochen wird. Abweichende
Geschäftsbedingungen des Partners gelten nur, wenn wir sie ausdrücklich
schriftlich anerkannt haben. Stillschweigen gilt nicht als Anerkennung.
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen unserer Bedingungen bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung.
Angebote und Abschlüsse.
Unsere Angebote sind
freibleibend und unverbindlich. Aufträge des Bestellers gelten erst,
wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigen oder die bestellte Ware
geliefert bzw. die Leistung ausgeführt haben. Kurzangebote sind
kostenlos. Angebote für die eine umfangreiche Ausarbeitung,
Planung, oder Ortstermine stattgefunden haben werden sofern nichts
anderes vereinbart nach Aufwand
berechnet. Wir berechnen einen
Stundensatz von 75,-- € ( Fahr und Reisezeiten zu 50%)Fahrkilometer PKW
je 0,35 €. Bahn-Bus- Flug- Reisen sowie Hilfsmittel und Fremdleistungen
werden nach Aufwand berechnet.
Auftragserteilung und
Vertragsinhalt.
Der Inhalt des Vertrages
richtet sich in jedem Fall ausschließlich nach den Mietbedingungen und
den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters/Verkäufers. Einkauf-, Miet-
oder sonstigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters/Käufers wird
widersprochen. Wird ein mündlich oder fernmündlich erteilter Auftrag auf
Wunsch des Mieters/Käufers vor Eingang der schriftlichen Bestellung ausgeführt,
so gehen Missverständnisse zu Lasten des Mieters/Käufers.
Versand und Rückgabe.
Die Mietsachen / Kaufsachen werden von dem
Vermieter/Käufer und dessen Auslieferungslager (oder Lager des Zulieferers oder
Ort der Übernahme) auf Gefahr und Kosten des Mieters/Käufers versendet, soweit
nichts anderes vereinbart wurde. Gleiches gilt für die Rückgabe. Der
Vermieter/Verkäufer kann die Versendung bzw. Aushändigung der Mietsachen von einer
Sicherheitsleistung in Geld oder durch Bürgschaft eines deutschen
Bankinstituts abhängig machen. Für die Höhe der Sicherheitsmaßnahme ist
der Neuwert maßgebend, den der Vermieter/Verkäufer festlegt.
Haftung des Vermieters /
Verkäufers
Für Schäden, die aufgrund
verspäteter oder falscher Auslieferung der Mietsache / Kaufsache oder während der
Benutzung infolge schlechter Beschaffenheit dem Mieter oder Dritten
entstehen, haftet der Vermieter/Verkäufer nicht, es sei denn, es falle ihm Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
Untersuchungspflicht des
Mieters / Käufers
Ob die vom Vermieter/Verkäufer
zur Verfügung gestellten Mietsachen / verkaufte Ware nach Anzahl, Maßen
und Güte dem Vertrag entsprechen, hat der Mieter/Käufer nach Erhalt der
Mietsache/Ware sofort zu prüfen, und wenn sich eine Beanstandung zeigt,
dem Vermieter/Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der
Mieter/Käufer die Anzeige, die binnen drei Tage nach Erhalt der
Mietsache/Ware schriftlich beim Vermieter/Verkäufer eingegangen sein
muss, dann braucht sich der Vermieter/Verkäufer auf Beanstandungen nicht
einzulassen.
Verwendungszweck.
Der Mieter ist an den
vereinbarten Verwendungszweck der Mietsache gebunden und ist zur
Untervermietung nicht berechtigt. Bei Zuwiderhandlungen kann der
Vermieter den Vertrag fristlos kündigen und für den durch die
vertragswidrige Verwendung entstandenen Schaden Ersatz verlangen.
Pflichten und Vorschriften für
den Mieter.
Ohne Zustimmung des Vermieters
darf der Mieter, mit Ausnahme der Erhaltungs- und Sicherungs-maßnahmen,
zu denen er verpflichtet ist, keine Veränderungen oder Instandsetzungen
an der Mietsache vornehmen, vornehmen lassen oder dulden. Alle sich
hieraus ergebenden Folgen gehen zu Lasten des Mieters. Der
Mietgegenstand darf nicht zweckentfremdet werden. Untervermietung ist
nur bei schriftlicher Einwilligung des Vermieters statthaft.
Konstruktions- und andere Teile dürfen nicht als Aufhänge-vorrichtungen
benutzt werden. Sollten sich Konstruktionsteile, Bedachung oder
Bespannung lockern oder lösen, so ist der Mieter verpflichtet, den
Vermieter sofort zu benachrichtigen und die notwendigen
Sicherheitsmaßnahmen selbst einzuleiten. Sofern den Vermieter kein
Verschulden trifft, hat der Mieter für alle entstehenden Kosten
aufzukommen. Prüfbücher und Konstruktionszeichnungen dürfen nur bei der
Abnahmebehörde Verwendung finden, weil Zeichnungen und statische
Berechnungen urheberrechtlich geschützt sind. Bei Sturm- und
Unwettergefahr hat der Mieter oder der von ihm dazu verpflichtete
Benutzer der Mietsache unverzüglich die gesamte Anlage dicht zu
schließen, notfalls von Personen räumen zu lassen und alle
Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Etwaige Schneelasten ( auch in geringer
Menge) sind sofort vom Dach zu beseitigen.
Haftung des Mieters.
Der Mieter haftet für alle von
ihm zu vertretenden Sach- und Personenschäden, die durch den Betrieb und
Gebrauch der Mietsache entstehen. Für Beschädigungen und den Verlust der
Mietsache haftet der Mieter auch bei höherer Gewalt. Bei An- und
Rücktransport der Mietsache durch den Mieter besteht dessen Haftung und
der Gefahrenübergang ab und bis Auslieferungslager bzw. das
Auslieferungslager des Zulieferers des Vermieters. Bei An- und
Rücklieferung durch den Vermieter entsteht der Haftungs- und
Gefahrenübergang bei Ab- bzw. Annahme auf dem Fahrzeug des Vermieters.
Sofern der Transport durch einen Transporteur erfolgt, tritt Haftung und
Gefahrenübergang des Mieters ab und bis Auslieferungslager (oder Ort der
Übernahme) des Vermieters bzw. das Auslieferungslager des Zulieferanten
des Vermieters ein, unabhängig wer den Transporteur beauftragt hat.
Aufbau- und Abbauleistungen des Vermieters ändern die Haftungssituation
des Mieters nicht. Bei der Einrichtung von fliegenden Bauten sorgt der
Mieter für ebenes, waagerechtes und bebaubares Gelände und stellt nach
Abbauende den ursprünglichen Zustand des Geländes wieder her. Die Zu-
und Abfahrtswege, sowie das Baustellengelände müssen für Lastzüge mit
bis zu 25 t Nutzlast befahrbar sein. Der genaue Aufstellungsplatz ist
durch den Mieter oder dessen Beauftragten zu bestimmen und anzuweisen.
Eventuelle Folgen, die durch ungeeignetes Gelände eintreten können, hat
der Mieter zu vertreten. Bei Zelten und anderen Bauten werden die
Bodenplatten teilweise mit Erdnägel verankert (100 cm lang). Sollten in
diesem Bereich Stark-, Schwachstrom- oder Wasserleitungen bzw.
Abwasserleitungen vorhanden sein, muß der Mieter dem Vermieter vor
Aufbaubeginn einen Plan übergeben, aus dem die genaue Lage und Tiefe der
Leitungen zu ersehen ist. Unterlässt der Mieter dies, so willigt er
stillschweigend in den Arbeitsbeginn ein und alle Kosten aus evtl.
Beschädigungen gehen zu seinen Lasten. Bei festen Oberflächen müssen für
die Befestigung Bohrungen vorgenommen werden. Beschädigungen und
Wiederherstellung gehen zu Lasten des Mieters. Die Sicherung,
Abschrankung und Beleuchtung der Baustelle ist Sache des Mieters. Die
Bauanzeige hat der Mieter rechtzeitig vorzunehmen und darauf zu achten,
daß die Bestimmungen der Landesbauordnung für „Fliegende Bauten“ und
gegebenenfalls die Versammlungsstätten-Verordnung in Bezug auf
Sicherheitsabstände, Notausgänge usw. eingehalten werden.
Weitere Haftung des Mieters
(Auftraggebers).
Für den Fall der Durchführung
von Dienstleistungen (Serviceleistungen) für den Auftraggeber haftet
dieser für alle daraus entstehenden Sach- und Personenschäden
unbegrenzt. Er ist verpflichtet, eine entsprechende Versicherung
abzuschließen. Der Auftraggeber ist allein verantwortlich für die
Prüfung der Rechte Dritter und haftet unmittelbar für entstehende
Schäden. Er haftet auch für alle Schäden, die aus von ihm gelieferten
oder vermittelten Waren entstehen. Dies gilt insbesondere für den Inhalt
von Konstruktionsplänen, Beschreibungen und Angaben hierzu.
Beschädigung der Mietsachen
Die zurückgegebenen Mietsachen
werden vom Vermieter überprüft. Schäden, die nicht auf normale Abnutzung
zurückzuführen und Verschmutzungen, die nicht durch einfaches Abkehren
oder Abreiben zu beseitigen sind, werden vom Vermieter auf Kosten des
Mieters beseitigt. Der Mieter ist verpflichtet, die Reparaturkosten und
die Kosten der Reinigung dem Vermieter zu ersetzen. Der Vermieter ist
berechtigt, Reparatur- und Reinigungsarbeiten ausschließlich ohne
Vorankündigung und Fristsetzung selbst zu veranlassen. Die Höhe der
Wertminderung richtet sich nach dem Umfang des festgestellten Schadens.
Verlust von Mietsachen.
Den Verlust von Mietsachen hat
der Mieter dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Vermieter kann
Wertersatz zum Neuwert beanspruchen, es sei denn, der Mieter weist nach,
ein Schaden sei überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe
entstanden. Die Wertersatzleistung berührt das Eigentum des Vermieters
nicht. Jedoch erst nach vollem Wertersatz (Neuwert und
Wiederbeschaffungswert) und sonstiger Ansprüche, geht das Eigentum auf
dem Mieter über und eine Rückgabe scheidet aus. Der Vermieter ist jedoch
zur Rücknahme gegen Rückzahlung der Ersatzleistung berechtigt. Damit
verbundene zusätzliche Kosten und eventuelle Wertminderungen an der
Mietsache werden verrechnet.
Besichtigung der Mietsache
durch den Vermieter.
Der Vermieter ist berechtigt,
sich jederzeit durch Beauftragte oder persönlich über die Verwendung der
Mietsache und deren Zustand zu unterrichten.
Anzeigepflicht des Mieters bei
Beschlagnahme oder Pfändung von Mietsachen.
Sollte ein Dritter durch
Beschlagnahme, Pfändung oder dergl. Rechte an den vermieteten Sachen
geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter
unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon
schriftlich zu benachrichtigen. Der Mieter hat dem Vermieter Einblick in
das Pfändungsprotokoll und in die mit dem Dritten geführte
Korrespondenz zu gewähren.
Rücktritt des Mieters vom
Vertrag.
Bei Rücktritt des Mieters vom
Vertrag nach Vertragsschluss wird die vollständige Zahlung, abzüglich
der ersparten Aufwendung für Transporte und evtl. Auf- und Abbau fällig.
Die Höhe der ersparten Aufwendungen wird vom Vermieter unter Nachweis
bestimmt.
Mietzeit und Berechnung des
Mietzinses.
Die Mietzeit beginnt mit der
Anlieferung und endet mit der Rückgabe. Sollte sich dies gegenüber der
vertraglich vereinbarten Mietzeit verlängern, erhöht sich die Mietzeit
entsprechend. Die Vereinbarungen über die Haftung und Gefahrtragung sind
davon unberührt. Der Mietzins deckt nur den vereinbarten Vertragszweck
ab, bei Erweiterungen erhöht dieser sich entsprechend angemessen. Nach
Ablauf der für die Benutzung der Mietsache vereinbarten Zeit bzw. bei
vorzeitiger Kündigung erteilt der Vermieter dem Mieter Abrechnung. Ist
die Mietsache länger als eine Woche im Einsatz, ist der Vermieter
berechtigt, wöchentliche Teilrechnungen (Zwischenrechnungen) zu
erteilen. Die Höhe des Mietzinses ergibt sich aus der
Auftragsbestätigung und wird vom Tage der Versendung bzw. der
Aushändigung bis einschließlich dem Tag der Rückgabe der Mietsache am
Lager des Vermieters bzw. des Lager des Zulieferanten oder dem
Versendungs- / Empfangsort gerechnet. Jeder angefangene Tag gilt als
ganzer Tag. Zu allen Rechnungsbeträgen wird die jeweils geltende
gesetzliche Mehrwertsteuer hinzugerechnet.
Zahlung der Rechnungsbeträge.
Die Rechnungen des
Vermieters/Verkäufers sind ohne Abzug sofort nach Empfang, bei Versand
Nachnahme oder Vorauskasse jedoch spätestens bis zu dem in den
Rechnungen angegebenen Tag zu zahlen. Bei verspäteter Zahlung werden dem
Mieter/Käufer als Verzugsschaden u.a. Zinsen in Höhe von 4% über dem
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Sofern ein Kredit in
Anspruch genommen wird, werden die realen Kosten berechnet.
Gegenforderungen berechtigen den Mieter nicht zur Ausübung eines
Zurückhaltungsrechtes. Der Mieter ist ferner nicht berechtigt, gegen die
Ansprüche des Vermieters mit Forderungen aufzurechnen, die weder
unbestritten noch rechtskräftig festgestellt sind. Zur Zurückbehaltung
der Mietsache nach Ablauf der Vertragszeit ist der Mieter unter keinen
Umständen berechtigt.
Eigentumsvorbehalt
Bis zur entgültigen Bezahlung
der gekauften Ware und alle anderen Forderungen des Vermieters/
Ver-käufers bleibt die Ware Eigentum des Vermieters/Verkäufers.
Pflichten des Mieters/Käufers werden davon nicht beeinträchtigt. Der
Vermieter/Verkäufer ist bei nicht Zahlung berechtigt die Herausgabe der
Miet-sache / verkauften Ware zu verlangen bzw. jederzeit selbst beim
Mieter/Käufer oder dessen Kunden abzuholen
Kündigung.
Die vertraglich vereinbarte
Mietvertragsdauer ist bindend. Sofern das Mietverhältnis unbefristet
vereinbart wurde, kann dies mangels Vereinbarung von beiden
Vertragsparteien nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum
Ende eines Kalendermonates gekündigt werden. Eine Kündigung vor Beginn
der Mietzeit ist unzulässig. Zahlungsverzug und grobe
Vertragsverletzungen des Mieters berechtigen den Vermieter zur
fristlosen Kündigung. Bis zur Rückgabe der Mietsache bleiben die
Mietbedingungen für den Mieter verbindlich.
Kündigung, Störung,
Unterbrechung.
Der Mieter kann vom Vertrag
nicht zurücktreten, ohne schadenersatzpflichtig zu werden. Kann eine
Inbetriebnahme oder Veranstaltung infolge behördlicher Anordnung oder
aus Gründen, die der Mieter nicht zu vertreten hat, nicht stattfinden,
so berührt das seine Mieterplichten nicht. Wenn durch höhere Gewalt oder
Einwirkungen, die keiner der Vertragspartner zu vertreten hat, Schäden
an der Mietsache entstehen, die eine Inbetriebnahme unmöglich machen
oder den in Gang befindlichen Betrieb unterbrechen oder Auswirkungen auf
Dritte verursachen, hat der Mieter keinen Anspruch auf Schadenersatz
oder Mietminderung. Ist dies vom Vermieter zu vertreten, ohne dass grobe
Fahrlässigkeit und Vorsatz vorliegen, hat der Mieter Anspruch auf
Gutschrift der reinen Miete entsprechend der verkürzten Mietzeit.
Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Ist der Vermieter
unverschuldet verhindert, den Vertrag zu erfüllen, so kann er nicht
schadenersatzpflichtig gemacht werden. Verzögerungen bei der
Vertragserfüllung des Vermieters (Witterungsumbildung,
Transportverzögerung, u.ä.) führen nicht zu Vertragsauflösungsrechten
des Mieters. Vielmehr ist zunächst die Setzung einer angemessenen
Nachfrist erforderlich. Entstehende Mehrkosten sind durch den Mieter zu
tragen.
Wahlrecht des Vermieters.
Nach Beendigung des
Mietvertrages kann der Vermieter für nicht innerhalb 10 Tagen
zurückgegebene Mietsachen anstatt der Herausgabe Wertersatz verlangen.
Teilnichtigkeit.
Die Unwirksamkeit oder
Undurchführbarkeit einzelner Vertragsbestimmungen berühren die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle einer
unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige zulässige
Regelung, die dem mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung
verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Schriftform.
Ergänzungen und Abänderungen
des Mietvertrages bedürfen der Schriftform. Bis zur Rückgabe der
Mietsache und bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung des
Vermieters bleiben die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters
für den Mieter verbindlich.
Anzuwendendes Recht.
Für die vertraglichen
Beziehungen der Parteien gilt deutsches Recht.
Gerichtsstand und
Erfüllungsort.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten sowie der
Erfüllungsort ist der Sitz des
Vermieters / Verkäufers.
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